WVV_Energie_klaert_auf_Strom_Gas

WVV Energie klärt auf

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Infos und Antworten auf zentrale Fragen rund um die Energieversorgung.

Unsere Mitarbeiter/-innen im Kundenservice sind darüber hinaus jederzeit für Sie und Ihre Anliegen da.

WVV Kundenzentrum
Domstraße 26
97070 Würzburg

Mo. - Fr.: 08:30 - 18:00 Uhr

Service-Tel.: 0931 36-1155

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Wärmewende Würzburg

Mit der WVV Energie auf dem Weg in eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2040 - gemeinsam finden wir die ideale Lösung für Ihr Zuhause.

Weitere Infos

Newsticker – Regierungsbeschlüsse, Infos

Ende der Energiepreisbremsen – 31.12.2023

Die staatlichen Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sind seit dem 31. Dezember 2023 beendet. Die ursprünglich geplante Verlängerung bis März 2024 wurde nicht umgesetzt. Nach dem Haushaltsurteil des Verfassungsgerichts wurde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum 31. Dezember 2023 geschlossen, dadurch können keine Auszahlungen mehr für Preisbremsen daraus erfolgen.

Deutsche Gasspeicher haben Füllstand von 100 % erreicht – 05.11.2023

Die deutschen Gasspeicher haben am 05.11.2023 einen Füllstand von 100 % erreicht. Auch EU-weit sind die Speicher fast voll. Nichtsdestotrotz ist es weiterhin wichtig Energie einzusparen .

Beschluss der Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse – 16.12.2022

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 der angekündigten Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse zugestimmt. Diese soll ab März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023 für Entlastung bei hohen Energiepreisen sorgen.

Beschluss der Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich – 14.11.2022

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat der einmaligen Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden/-innen zugestimmt. Damit ist die Übernahme des Dezemberabschlags final beschlossen.

Selbstverständlich setzt die WVV Energie diesen Beschluss um.

Umsatzsteuersenkung auf den Erdgas- und Fernwärmepreis – 07.10.2022

Am 07.10.2022 hat der Bundesrat der Umsatzsteuersenkung auf den Erdgas- und Fernwärmepreis von 19 % auf 7 % zugestimmt.

Die Umsatzsteuer wird im Zeitraum vom 01.10.2022 bis voraussichtlich 31.03.2024 gesenkt.

Selbstverständlich gibt auch die WVV Energie die reduzierte Umsatzsteuer vollständig an ihre Kundinnen und Kunden weiter.

FAQ – Preisentwicklung

Wie werden sich die Preise 2024 voraussichtlich entwickeln?

Aktuell beobachtet und monitort die WVV Energie das Preisgeschehen sehr aufmerksam, um das bestmögliche Preisniveau für die Energiekundinnen und -kunden zu erreichen.

Vorerst geht die WVV Energie von einer Preisstabilität im Strom und Gas aus. Das langfristige Ziel ist es, Preissenkungen in den Markt zu geben.

Von staatlicher Seite wird die geringere Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen von 7 % wieder auf das Normalniveau von 19 % angehoben. Dies erfolgt entweder zum 1. März oder zum 1. April 2024 – der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest. (Der Vermittlungsausschuss tagt dazu erst am 21. Februar.)

Was macht der Staat, um die Energiekosten bezahlbar zu halten?

Die hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen hat und die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse, die seit März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar greift. Die Preisbremsen gelten bis 31. Dezember 2023.

Was hat es mit der Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse auf sich?

Am 16.12.2022 hat der Bundestag die angekündigte Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse gebilligt. Diese sorgt seit März 2023 (rückwirkend auch für Januar und Februar 2023) für Entlastung bei hohen Energiepreisen.

WVV Energiekunden/-innen können sicher sein, dass die WVV Energie sämtliche Beschlüsse vom Bund auch weiterhin zuverlässig umsetzen wird. Alle Details zur Umsetzung werden geprüft und zeitnah an unsere Kundinnen und Kunden weitergegeben. Erste Informationen finden Sie in unseren FAQ – Soforthilfe und Energiepreisbremse.

Wie errechnet sich mein monatlicher Abschlag?

Anhand von Wohnungsgröße, Personenanzahl und dem bisherigen Verbrauch wird der voraussichtliche Monatsverbrauch für das nächste Jahr geschätzt. Daraus wird ein immer gleichbleibender monatlicher Betrag berechnet – der Abschlag. Bei unterjährigen Preisanpassungen wird dieser stets von der WVV Energie überprüft und bei Bedarf automatisch angepasst, um späteren Nachzahlungen vorzubeugen.

Die Höhe Ihres Abschlages orientiert sich also an dem voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch und dem Preis.

Weil die Preise für Erdgas so stark angestiegen sind und um unsere Kunden/-innen vor hohen Nachzahlungen zu schützen, wurden die Abschläge im vergangenen Jahr 2022 entsprechend erhöht. In der Jahresrechnung werden die geleisteten Abschlagszahlungen mit dem tatsächlich ermittelten Verbrauch verrechnet.

Die WVV Energie passt die Abschläge ihrer Kunden/-innen bei Bedarf automatisch an. Ihren aktuellen Abschlagsplan können Sie im WVV Onlineservice einsehen und auf Wunsch anpassen.
Zum WVV Onlineservice

Gibt die WVV Energie die Umsatzsteuersenkung auf den Erdgas- und Fernwärmepreis weiter?

Ja, selbstverständlich geben wir die Umsatzsteuerreduzierung vollständig an unsere Kundinnen und Kunden weiter.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kostenbelastung der Gas- und Fernwärmekunden in Deutschland hat die Bundesregierung die Umsatzsteuersenkung auf den Erdgas- und Fernwärmepreis von 19 % auf 7 % beschlossen. Sie soll für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis voraussichtlich zum 31.03.2024 gelten.

Wir geben die Umsatzsteuerreduzierung vollständig an unsere Kundinnen und Kunden weiter. Der Abschlag bleibt vorerst auf dem aktuellen Niveau bestehen. Die reduzierte Umsatzsteuer wird dann in Ihrer Abrechnung berücksichtigt.

Wie konnten die Marktpreise so stark steigen und wie werden sie sich zukünftig entwickeln?

Preisentwicklung 2022

Ursachen waren u. a. das Anziehen der Wirtschaft nach der Corona-Krise und eine andauernde Windflaute. Dieser erste starke Anstieg der Marktpreise führte zu zahlreichen Aufkündigungen durch Billiganbieter. Die einspringenden Grundversorger mussten diese unvorhersehbaren Mehrmengen anschließend am Energiemarkt teuer einkaufen.

Seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine hat sich die Preissituation durch die schwer vorhersehbare Marktlage im Laufe des Jahres 2022 weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.

Weiterführende Informationen zum Thema Energiepreisentwicklung finden Sie hier .

Zukünftige Preisentwicklung

Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden. Um Ihnen ein Beispiel zu nennen: Am Terminmarkt wird Anfang Januar 2023 Erdgas für die Lieferung im Jahr 2025 mit sieben Cent pro Kilowattstunde gehandelt. Das ist dreimal mehr, als Anfang 2022 gezahlt werden musste. Der hohe Börsenpreis, der von der WVV Energie nicht beeinflusst werden kann, ist der Grund dafür, dass die Gaspreise leider weiter hoch bleiben werden.

Die WVV Energie tut ihr Möglichstes, um die Preisbelastung für ihre Kunden so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig für größtmögliche Stabilität zu sorgen.

Welche Auswirkungen haben steigende und sinkende Großhandelspreise von Erdgas für mich?

Unmittelbar hat das Steigen oder Sinken der Großhandelspreise keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden der WVV Energie.

Dies liegt daran, dass die WVV Energie die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden/-innen frühzeitig und langfristig beschafft. Und da die Gaspreise schwanken, kauft die WVV Energie nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden/-innen aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden/-innen an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen.

Wie kann ich meine Energiekosten senken?

Wie Sie Ihren individuellen Energieverbrauch und somit auch die Kosten senken können, haben wir unter unseren Energiespartipps für Sie zusammengefasst.

Um Ihnen als unseren Kunden/-innen die bestmögliche Unterstützung zu bieten, arbeiten wir aktuell an Lösungen, um Sie bei der Erhöhung Ihrer individuellen Energieeffizienz unterstützen zu können.

Weiterführende Informationen zum Thema Preisentwicklung.

Für die WVV Energie steht der Kunde an erster Stelle. Daher möchten wir Ihnen auch in der aktuellen Situation größtmögliche Transparenz bieten.

In unserem Artikel zum Thema "Energiepreisentwicklung" (Stand 10. Juni 2022) erklären wir Ihnen daher die Zusammenhänge der aktuellen Marktsituation.

Jetzt lesen

Energiespartipps

Nach links Nach rechts

Energiespartipps – Sofortmaßnahmen

Energieeffizienz von Haushaltsgeräten

Energieeffizientes Eigenheim

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FAQ – Energieversorgung

Wie kann ich wieder Kunde bei der WVV Energie werden?

Das aktuelle Tarifangebot der WVV Energie für Strom und Gas finden Sie über den Tarifrechner. Dort können Sie die Tarife ganz einfach online abschließen.

Zum Tarifrechner

Selbstverständlich nehmen wir auch zu jeder Zeit fair und zuverlässig unsere Rolle als lokaler Grundversorger wahr. Sollten Sie Ihrem Strom/-Gasversorger gekündigt haben oder wurden selbst gekündigt, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Als Haushaltskunde beliefern wir Sie automatisch zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung.

Ist mein Vertrag bei der WVV Energie sicher?

Ja. Denn die WVV Energie verfolgt eine vorausschauende und strategische Energiebeschaffung mit größtmöglicher Planungssicherheit.

Aufkündigungen – wie sie in den vergangenen Jahren bei diversen Discountern vermehrt vorkamen – sind für WVV Energiekunden ausgeschlossen.

Lohnt es sich bei der WVV Energie zu bleiben?

Ja, es lohnt sich auf jeden Fall bei der WVV Energie zu bleiben! Wir bieten attraktive Strom- und Gastarife mit Preisvorteil an.

Außerdem treiben wir gemeinsam mit unseren Kunden/-innen die Energiewende in Würzburg voran und engagieren uns für die Region und die Menschen – und das schon seit über 50 Jahren.

Mit uns an Ihrer Seite blicken Sie in eine sichere, nachhaltige Zukunft.

Wir freuen uns, Sie auch weiterhin als Kunde bei uns begrüßen zu dürfen.
100 % Würzburg. 100 % für Sie da.

Wie steht es um die Erdgasversorgung?

Die deutschen Gasspeicher haben am 05.11.2023 einen Füllstand von 100 % erreicht. Auch EU-weit sind die Speicher fast voll.

Die Erdgasversorgung in der Region ist aktuell gesichert. Nichtsdestotrotz bleibt es weiterhin wichtig Energie einzusparen .

Woher bezieht die WVV ihr Erdgas?

Die Vertragspartner für den Erdgasbezug der WVV Energie sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die ihre Gasmengen aus unterschiedlichen Erzeugungsquellen beziehen.

Der Transport und die Verteilung von Erdgas erfolgt über das deutsche Gasnetz. Hier werden alle importierten sowie inländisch erzeugten Gasmengen eingespeist und sicher zu den verschiedenen Verbrauchsstellen befördert. Welches Erdgas dabei in welcher Region Deutschlands aus der Leitung kommt, wird über die zugrundeliegende Infrastruktur bestimmt.

Physikalisch stammt das Erdgas im Versorgungsgebiet der WVV Energie aus Norwegen.

Wie können wir gemeinsam eine höhere Energie-Autarkie erreichen?

WVV Energie

In den vergangenen Jahren haben wir zum einen am Ausbau eigener Erzeugungsanlagen gearbeitet und betreiben an der Friedensbrücke das 2022 modernisierte Heizkraftwerk, bei dem sowohl Strom als auch Wärme selbst erzeugt werden.

Im Rahmen des Notfallplans Gas wurde dieses von Bundesnetzagentur als besonders wichtig für die Energieversorgung und daher als "geschützt" eingestuft. Das heißt: bei Netzengpässen – etwa durch Windflauten –, Spannungsverlusten oder auch einem Blackout kann der Übertragungsnetzbetreiber auf Kapazitäten des Würzburger Kraftwerks zurückgreifen und diese ins Netz einspeisen. Das schützt die Kunden, die Fernwärme beziehen gleichzeitig vor Versorgungsunterbrechungen.

Für die WVV Energie sind Regionalität sowie die Investition in erneuerbare Energien zentrale Anliegen.

Gleichzeitig suchen wir im Rahmen der WVV Bürgerbeteiligung kontinuierlich neue Flächen, um in die Installation weiterer Photovoltaik-Anlagen und somit in die regionale nachhaltige Stromerzeugung zu investieren.

Auch über Programme wie unseren Regionalstrom fördern wir die Energieerzeugung vor Ort und somit die Unabhängigkeit des inländischen Energiesektors..

Energiekunden/-innen

Gerade jetzt möchten wir unsere Kunden/-innen zum Schritt in die eigene Energie-Freiheit ermutigen. Für Besitzer eines Eigenheims ermöglicht z. B. eine eigene Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage die Erhöhung der eigenen Energie-Autarkie.

Das PV-Team der WVV Energie steht Ihnen zu Fragen rund um Ihre eigene PV-Anlage gerne jederzeit zur Verfügung. Weitere Infos finden Sie hier .

Aber auch für Kunden, die in einem Mietverhältnis stehen, arbeiten wir aktuell an Unterstützungsmöglichkeiten, um die eigene Energieeffizienz zu erhöhen und die Preislast der aktuellen Marktsituation möglichst zu minimieren.

Zudem ist ein verantwortungsvoller Umgang mit dem eigenen Energieverbrauch in der aktuellen Lage zentral.
Energiespartipps
WVV EnergieSparPrämie

Weiterführende Informationen zum Thema Energieversorgung

Auch wenn eine Vorhersage zur weiteren Entwicklung der Marktlage schwierig ist – aktuell sind Sie in Sachen Energie nirgends besser aufgehoben als bei einem Stadtwerk wie der WVV Energie. Wir tun unser Möglichstes, um Ihnen eine zuverlässige Versorgung zu fairen Preisen sicherzustellen.

In unserem Artikel "Energiebeschaffung" (Stand 24. Juni 2022) erklären wir, warum Sie bei uns auch aktuell gut aufgehoben sind.

Zusammenhänge zur Versorgungssicherheit im Bereich Gas finden Sie hier (Stand 11. März 2022).

In unserem Artikel "Wie sicher ist unsere Gasversorgung in diesem Winter?" (Stand 11. Dezember 2023) erläutern wir, woher unser Erdgas kommt und wie wir die Versorgungssicherheit gewährleisten.

FAQ – Energiepreisbremse

Gilt die Anpassungsnovelle des Strompreisbremsengesetzes ab 01.08.2023 für meinen Tarif?

Mit dieser Anpassungsnovelle des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) ist eine neue Regelung für alle Tarife mit Hoch- und Niedertarifzeiten bis 30.000 kWh/Jahr in Kraft getreten. Es muss ein Doppeltarifzähler vorhanden sein.

Es betrifft sowohl Haushalts- als auch Heizstromtarife (Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung) mit Hoch- und Niedertarifzeiten.

Was gilt für Haushalts- bzw. Heizstromtarife mit Doppeltarifzählern?

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel Heiz- oder Haushaltsstromtarifen mit Doppeltarifzähler werden zwei Arbeitspreise für die Energiekosten herangezogen:

  • HT für die Hochtarifzeiten
  • NT für die Niedertarifzeiten

Neue Referenzpreise
Im Rahmen der Energiepreisbremsen wurden folgende Referenzwerte festgelegt:

  • 40 ct/kWh für Hochtarif (HT)
  • 28 ct/kWh für Niedertarif (NT)

Hieraus wird ein zeitlich gewichteter Referenzpreis ermittelt, der sich an den Schaltzeiten des zuständigen Netzbetreibers orientiert. Auf dieses Preisniveau werden im Rahmen der Energiepreisbremse Ihre Kosten für 80 % Ihres Verbrauchs gedeckelt.

Ermittlung des zeitlich gewichteten Referenzpreises
Die Woche hat 168 Stunden und gliedert sich im Netzgebiet der MFN in 80 Stunden HT und 88 Stunden NT.
(80 Std. x 40 ct/kWh + 88 Std. x 28 ct/kWh) / 168 Stunden = 33,71 ct/kWh

Ermittlung des Differenzbetrags
Auch aus dem ungedeckelten HT- und NT Arbeitspreis wird ein zeitgewichteter Durchschnittspreis ermittelt. Von diesem Durchschnittspreis wird der Referenzpreis (33,71 ct) abgezogen und ergibt dann die Entlastung pro Kilowattstunden (= Differenzbetrag).
Ø Arbeitspreis – Ø Referenzpreis = Differenzbetrag

Wie erhalte ich meine individuellen Informationen zur Entlastung durch die Preisbremsen?

Die Kundinnen und Kunden der WVV Energie erhielten Ende März 2023 ein Schreiben, aus dem sie ihre individuellen Informationen, wie den Entlastungsbetrag und den neuen Abschlagsplan, einsehen konnten. Unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens profitieren Kunden/-innen der WVV Energie in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen.

Keinen Informationsbrief erhielten die Kunden/-innen in folgenden Fällen:

  • Wenn der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis unterhalb des gesetzlich festgelegten Preisdeckels (also für Strom unter 40 ct/kWh brutto bzw. 13 ct/kWh* netto und für Gas unter 12 ct/kWh sowie Wärme unter 9,5 ct/kWh brutto) liegt.
  • Wenn der Energieverbrauch (Prognose) bei 0 kWh/Jahr liegt.
  • Wir den Kunden zum Stichtag 01.03.2023 noch nicht oder nicht mehr beliefern.

In diesen Beispielfällen greift die Preisbremse nicht und es wird der bisherige Abschlag abgebucht (sofern Kunde der WVV Energie).
*Bei über 30.000 kWh zzgl. aller Abgaben, Umlagen und Steuern.

In folgendem Fall erhielten WVV Energiekunden/-innen vorerst keinen Informationsbrief:

  • Es handelt sich um Neukunden/-innen, bei denen noch die benötigten Daten des Vorlieferanten fehlen oder noch nicht vollständig vorliegen. Sie erhalten die Entlastung, sobald uns der bisherige Versorger die Daten übermittelt hat.

Wann wird die Preisbremse in meinem Abschlag berücksichtigt?

Lastschriftverfahren
Bereits in der monatlichen Abschlagsabbuchung (Abrechnungsmonat März) zum 23.03.2023 oder 07.04.2023, hat die WVV Energie die staatliche Preisbremse sowie die rückwirkende Entlastung automatisch berücksichtigt. Die Entlastung kommt also schon bei den WVV Energiekunden/-innen an, auch wenn das individuelle Kundenanschreiben noch nicht postalisch zugestellt wurde.

Dauerauftrag
Passen Sie Ihren Dauerauftrag entsprechend dem neuen Abschlagsplan im Info-Schreiben an. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen oder nicht rechtzeitig vornehmen können, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

Monatliche Überweisung
Eine Überweisung ist nach Eingang der Schreiben zu veranlassen.

Warum verändert sich mein Abschlag trotz Preisbremse nicht?

Wurde nur ein sehr geringer Entlastungsbetrag* (z. B. 0,47 € pro Monat) berechnet, wirkt sich dies nicht auf den Abschlagsplan aus. Ihren individuellen Entlastungsbetrag insgesamt sehen Sie auf der ersten Seite Ihres individuellen Informationsschreibens. Im Abschlagsplan auf der Rückseite wird der Abschlag unverändert ausgewiesen. Selbstverständlich geht Ihnen die Entlastung nicht verloren, sie wird Ihnen im Rahmen der Jahresrechnung gutgeschrieben.

*Ein sehr geringer Entlastungsbetrag kommt zustande beispielsweise bei einem kleinen Verbrauch in Kombination mit einer geringen Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem staatlichen Preisdeckel.

Ich bin Gewerbekunde und vorsteuerabzugsberechtigt. Welcher Umsatzsteuerbetrag gilt jetzt?

Steuerrechtlich bleibt Ihr ursprünglicher Abschlag in voller Höhe bestehen, die Höhe der Umsatzsteuer entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle. Mit der Preisbremse übernimmt der Staat einen Teil Ihres Abschlags, deshalb reduziert sich Ihr zahlungswirksamer monatlicher Betrag/Abschlag.

Informationen zu Ihren neuen Abschlägen
Für die Monate Januar und/oder Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese haben wir in Ihrer Abschlagszahlung berücksichtigt.

Die Ermittlung des Arbeitspreises und des Entlastungsbetrages ist vorläufig. Die endgültige Berechnung erfolgt erst mit Ihrer Jahresrechnung. Deshalb können diese Werte abweichen.

Info zur Tabelle: Beträge Netto + Umsatzsteuer = Brutto beziehen sich auf den bisherigen Abschlag. Der neue Abschlag ist der zahlungswirksame Betrag, der beim Kunden abgebucht wird. Hinweis: Abschläge dürfen laut dem Gesetz nicht unter 0 EUR gesenkt werden, eine Verrechnung erfolgt dann in der nächsten Abrechnung.

Wie funktioniert die Strompreisbremse und wie hoch ist meine Entlastung?

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt.

Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Sparen lohnt sich also: Verbrauchen Sie im Jahr 2023 weniger als 80 % des Vorjahresverbrauchs, greift die Preisdeckelung für Ihren gesamten Verbrauch. Für Verbräuche über 80 % des Vorjahresverbrauchs ist der in der Regel deutlich höhere individuelle Vertragspreis fällig.

Bei einem Jahresverbrauch > 30.000 kWh wird der Preis bei 13 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 % des bisherigen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Für die restlichen 30 % gilt der individuelle Vertragspreis.

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 ct/kWh auf 50 ct/kWh gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % – also 3.600 kWh – eine Entlastung von 10 ct/kWh. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 €.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 %-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 ct/kWh bezahlen.

Entsprechend der gesetzlichen Mitteilungsfristen informiert die WVV Energie ihre Kunden-/innen bezüglich der Energiepreisbremsen und den hieraus resultierenden individuellen Entlastungsbeträgen.

Wie funktionieren die Gas- und Wärmepreisbremse und wie hoch ist meine Entlastung?

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Mio Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z. B. Vereine) erhalten die Gas- und Wärmepreisbremse wie folgt.

Gaspreisbremse
Der von Ihnen zu zahlende Gaspreis wird für 80 % Ihres Verbrauchs bei 12 ct/kWh gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80 % Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 ct/kWh bezahlen. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs zahlen. Die Deckelung der Gaspreise soll bis 30. April 2024 gelten.

Wärmepreisbremse
Der von Ihnen zu zahlende Fernwärmepreis wird für 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs bei 9,5 ct/kWh gedeckelt. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Wärmepreis Ihres Tarifs zahlen.

Sparen lohnt sich also: Verbrauchen Sie im Jahr 2023 weniger als 80 % des Vorjahresverbrauchs, greift die Preisdeckelung für Ihren gesamten Verbrauch. Für Verbräuche über 80 % des Vorjahresverbrauchs ist der in der Regel deutlich höhere individuelle Vertragspreis fällig.

Beispiel Gaspreisbremse
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 ct/kWh auf 22 ct/kWh innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % – also 12.000 kWh – eine Entlastung von 10 ct/kWh. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 €.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 ct/kWh bezahlen.

Entsprechend der gesetzlichen Mitteilungsfristen informiert die WVV Energie ihre Kunden-/innen bezüglich der Energiepreisbremsen und den hieraus resultierenden individuellen Entlastungsbeträgen.

Ab wann und wie erhalte ich die Entlastung durch die Energiepreisbremsen?

Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie zeitnah (im Laufe des Monats März), wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie ebenfalls eine Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Die WVV Energie kümmert sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen für Gas bzw. Wärme in der Regel über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin. Bei Strom üblicherweise direkt von Ihrem Stromversorger.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.

Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 € berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 €. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig.

Hinweis: Beim Versand der Informationsschreiben kann es zu Verzögerungen kommen, da für die Prozessumstellung IT- und Druck-Dienstleister notwendig und diese ausgelastet sind. Kunden/-innen der WVV Energie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Greift die Strompreisbremse auch bei Wärmestrom (Wärmepumpe)?

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom.

Durch die Anpassungsnovelle des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) gilt seit 1. August 2023 bei Verträgen mit Hoch- und Niedertarifzeiten (=HT/NT-Tarif mit Doppeltarifzähler) bis 30.000 kWh/Jahr eine neue Regelung. Bei diesen Verträgen greift die Preisbremse bereits zu einem niedrigen Preisniveau.

Greift die Strompreisbremse auch bei größeren Unternehmen?

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 % des bisherigen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Was muss ich als Mieter/-in beim Entlastungspaket beachten?

Dezember-Soforthilfe
Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023
Die Entlastung der Vermieter/-innen wird an die Mieter/-innen mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer/-innen mit der Jahresrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.

Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Mieter/-innen, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter/-innen, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier werden Mieter/-innen im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.

Energiepreisbremsen
Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Welche Maßnahmen beinhaltet das Entlastungspaket der Bundesregierung?

Die Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gaskunden/-innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung verschiedene Entlastungsmaßnahmen beschlossen.

Die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt in zwei Stufen:

Dezember-Soforthilfe
Im Jahr 2022 wurde mit der Soforthilfe Gas und Wärme etwa ein Zwölftel Ihrer Jahresrechnung durch den Staat übernommen (Dezember-Abschlag). Hiermit wurde der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Energiepreisbremsen (Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse) überbrückt.

Energiepreisbremsen
Mit Zustimmung des Bundesrates am 16.12.2022 wurde die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse verabschiedet und tritt zum März 2023 in Kraft. Hierbei werden die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend berücksichtigt.

Die Kosten des Entlastungspakets werden dabei aus Mitteln des Bundes finanziert.

Lohnt es sich überhaupt noch Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen wird also besonders belohnt.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen .

Beschluss zu den Energiepreisbremsen

Seit 16.12.2022 ist die Strom- sowie die Gas-/Wärmepreisbremse beschlossen. Selbstverständlich setzt die WVV Energie sämtliche Beschlüsse zuverlässig um.

Energiepreisbremsen
Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme gelten seit März 2023 (rückwirkend für die Monate Januar und Februar) bis zum 31. Dezember 2023.

Aufgrund der Anpassungsnovelle des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) gilt seit 1. August 2023 bei Verträgen mit Hoch- und Niedertarifzeiten (=HT/NT-Tarif mit Doppeltarifzähler) bis 30.000 kWh/Jahr eine neue Regelung. Bei diesen Verträgen greift die Preisbremse bereits zu einem niedrigen Preisniveau.

Energiepreisbremse Gedeckelter Basisbedarf in %
(Vorjahresverbrauch)
Deckelung in ct/kWh
Strompreisbremse
(Jahresverbrauch bis 30.000 kWh)
80 %40 ct/kWh
(Jahresverbrauch > 30.000 kWh) 70 %13 ct/kWh*
Gaspreisbremse
(Jahresverbrauch bis 1,5 Mio kWh)
80 %12 ct/kWh
(Jahresverbrauch > 1,5 Mio kWh)** 70 %7 ct/kWh*
Wärmepreisbremse
(Jahresverbrauch bis 1,5 Mio kWh)
80 %9,5 ct/kWh
(Jahresverbrauch > 1,5 Mio kWh)** 70 %7, 5 ct/kWh* (Wärme)
9 ct/kWh* (Prozesswärme)

*zzgl. aller Abgaben, Umlagen und Steuern
**verbrauchsunabhängig: zugelassene Krankenhäuser und Industrie

Die Kosten des Entlastungspakets werden dabei aus Mitteln des Bundes finanziert.
Detailinformationen zur Dezember-Soforthilfe und der Energiepreisbremse finden Sie in den nachfolgenden FAQ .

Es bleibt weiterhin wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Hier finden Sie weitere Energiespartipps.

Erklärvideos

Energiepreisbremsen

Strompreisbremse – Erklärvideo

Einfach erklärt! Was es mit der Strompreisbremse auf sich hat und wie sie funktioniert, sehen Sie anschaulich erklärt in diesem Video.

Gaspreisbremse – Erklärvideo

Einfach erklärt! Was es mit der Gaspreisbremse auf sich hat und wie sie funktioniert, sehen Sie anschaulich erklärt in diesem Video.

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