WVV_Energie_Aktuelles

WVV Energie klärt auf

Aktuell befindet sich der Energiemarkt in einer Ausnahmesituation.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Infos und Antworten auf zentrale Fragen rund um die Energieversorgung.

Unsere Mitarbeiter/-innen im Kundenservice sind darüber hinaus jederzeit für Sie und Ihre Anliegen da.

WVV Kundenzentrum
Domstraße 26
97070 Würzburg

Mo. - Fr.: 08:30 - 18:00 Uhr

Service-Tel.: 0931 36-1155

Wichtige Information zur Energiepreisbremse:

Um die Menschen schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Die WVV Energie arbeitet aktuell mit Hochdruck daran, die staatlichen Preisbremsen umzusetzen. Sie erhalten die Entlastung durch die Preisbremsen als Kunde/-in der WVV Energie automatisch, Sie müssen nichts tun.

Jedoch kann es beim Versand der Informationsschreiben sowie der Erstellung von Rechnungen zu Verzögerungen kommen, da für die Prozessumstellung IT- und Druck-Dienstleister notwendig und diese ausgelastet sind. Kunden/-innen der WVV Energie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Beschluss zu den Energiepreisbremsen

Seit 16.12.2022 ist die Strom- sowie die Gas-/Wärmepreisbremse beschlossen. Selbstverständlich setzt die WVV Energie sämtliche Beschlüsse zuverlässig um.

Energiepreisbremsen
Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Als Kundin und Kunde der WVV Energie brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Preisbremsen bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie zeitnah (im Laufe des Monats März 2023) mit einem Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für Sie konkret auswirken.

Energiepreisbremse Gedeckelter Basisbedarf in %
(Vorjahresverbrauch)
Deckelung in ct/kWh
Strompreisbremse
(Jahresverbrauch bis 30.000 kWh)
80 %40 ct/kWh
(Jahresverbrauch > 30.000 kWh) 70 %13 ct/kWh*
Gaspreisbremse
(Jahresverbrauch bis 1,5 Mio kWh)
80 %12 ct/kWh
(Jahresverbrauch > 1,5 Mio kWh)** 70 %7 ct/kWh*
Wärmepreisbremse
(Jahresverbrauch bis 1,5 Mio kWh)
80 %9,5 ct/kWh
(Jahresverbrauch > 1,5 Mio kWh)** 70 %7, 5 ct/kWh* (Wärme)
9 ct/kWh* (Prozesswärme)

*zzgl. aller Abgaben, Umlagen und Steuern
**verbrauchsunabhängig: zugelassene Krankenhäuser und Industrie

Die Kosten des Entlastungspakets werden dabei aus Mitteln des Bundes finanziert.
Detailinformationen zur Dezember-Soforthilfe und der Energiepreisbremse finden Sie in den nachfolgenden FAQ .

Es ist wichtiger denn je, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Hier finden Sie weitere Energiespartipps.

FAQ – Energiepreisbremse und Soforthilfe

Wie erhalte ich meine individuellen Informationen zur Entlastung durch die Preisbremsen?

Die Kundinnen und Kunden der WVV Energie erhalten Ende März ein Schreiben, aus dem sie ihre individuellen Informationen, wie den Entlastungsbetrag und den neuen Abschlagsplan, einsehen können. Unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens profitieren Kunden/-innen der WVV Energie in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen.

Keinen Informationsbrief erhalten die Kunden/-innen in folgenden Fällen:

  • Wenn der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis unterhalb des gesetzlich festgelegten Preisdeckels (also für Strom unter 40 ct/kWh brutto bzw. 13 ct/kWh* netto und für Gas unter 12 ct/kWh sowie Wärme unter 9,5 ct/kWh brutto) liegt.
  • Wenn der Energieverbrauch (Prognose) bei 0 kWh/Jahr liegt.
  • Wir den Kunden zum Stichtag 01.03.2023 noch nicht oder nicht mehr beliefern.

In diesen Beispielfällen greift die Preisbremse nicht und es wird der bisherige Abschlag abgebucht (sofern Kunde der WVV Energie).
*Bei über 30.000 kWh zzgl. aller Abgaben, Umlagen und Steuern.

In folgendem Fall erhalten WVV Energiekunden/-innen vorerst keinen Informationsbrief:

  • Es handelt sich um Neukunden/-innen, bei denen noch die benötigten Daten des Vorlieferanten fehlen oder noch nicht vollständig vorliegen. Sie erhalten die Entlastung, sobald uns der bisherige Versorger die Daten übermittelt hat.

Wann wird die Preisbremse in meinem Abschlag berücksichtigt?

Lastschriftverfahren
Bereits in der monatlichen Abschlagsabbuchung (Abrechnungsmonat März) zum 23.03.2023 oder 07.04.2023, hat die WVV Energie die staatliche Preisbremse sowie die rückwirkende Entlastung automatisch berücksichtigt. Die Entlastung kommt also schon bei den WVV Energiekunden/-innen an, auch wenn das individuelle Kundenanschreiben noch nicht postalisch zugestellt wurde.

Dauerauftrag
Passen Sie Ihren Dauerauftrag entsprechend dem neuen Abschlagsplan im Info-Schreiben an. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen oder nicht rechtzeitig vornehmen können, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

Monatliche Überweisung
Eine Überweisung ist nach Eingang der Schreiben zu veranlassen.

Warum verändert sich mein Abschlag trotz Preisbremse nicht?

Wurde nur ein sehr geringer Entlastungsbetrag* (z. B. 0,47 € pro Monat) berechnet, wirkt sich dies nicht auf den Abschlagsplan aus. Ihren individuellen Entlastungsbetrag insgesamt sehen Sie auf der ersten Seite Ihres individuellen Informationsschreibens. Im Abschlagsplan auf der Rückseite wird der Abschlag unverändert ausgewiesen. Selbstverständlich geht Ihnen die Entlastung nicht verloren, sie wird Ihnen im Rahmen der Jahresrechnung gutgeschrieben.

*Ein sehr geringer Entlastungsbetrag kommt zustande beispielsweise bei einem kleinen Verbrauch in Kombination mit einer geringen Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem staatlichen Preisdeckel.

Warum wurde die Energiepreisbremse in meinem Abschlag Jan/Feb noch nicht berücksichtigt?

Ich habe Anfang des Jahres erst eine Preiserhöhung bekommen und mein Abschlag ist gestiegen. Warum wurde die Energiepreisbremse dabei nicht berücksichtigt?

Wir sind gesetzlich verpflichtet bei Preisveränderungen die Kunden mindestens sechs Wochen von der Preiserhöhung zu informieren. Bei einer Preiserhöhung zum 01.01.2023 erhalten Sie bereits Mitte November die Information zur Preiserhöhung. Die Preisbremsen dagegen wurden erst kurz vor Weihnachten von der Bundesregierung beschlossen.

Daher konnten wir die Energiepreisbremsen in den Preisanpassungsschreiben noch nicht berücksichtigen und unsere Kundinnen und Kunden darüber informieren. Selbstverständlich setzen wir die Preisbremsen fristgerecht für Sie um. Sie erhalten die Entlastungen für Januar und Februar, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, mit Ihrem März-Abschlag. Detaillierte Informationen zu Ihrer persönlichen Entlastung und Ihrem neuen Abschlagsplan erhalten Sie bis Ende März 2023.

Ich bin Gewerbekunde und vorsteuerabzugsberechtigt. Welcher Umsatzsteuerbetrag gilt jetzt?

Steuerrechtlich bleibt Ihr ursprünglicher Abschlag in voller Höhe bestehen, die Höhe der Umsatzsteuer entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle. Mit der Preisbremse übernimmt der Staat einen Teil Ihres Abschlags, deshalb reduziert sich Ihr zahlungswirksamer monatlicher Betrag/Abschlag.

Informationen zu Ihren neuen Abschlägen
Für die Monate Januar und/oder Februar erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese haben wir in Ihrer Abschlagszahlung berücksichtigt.

Die Ermittlung des Arbeitspreises und des Entlastungsbetrages ist vorläufig. Die endgültige Berechnung erfolgt erst mit Ihrer Jahresrechnung. Deshalb können diese Werte abweichen.

Info zur Tabelle: Beträge Netto + Umsatzsteuer = Brutto beziehen sich auf den bisherigen Abschlag. Der neue Abschlag ist der zahlungswirksame Betrag, der beim Kunden abgebucht wird. Hinweis: Abschläge dürfen laut dem Gesetz nicht unter 0 EUR gesenkt werden, eine Verrechnung erfolgt dann in der nächsten Abrechnung.

Wie funktioniert die Strompreisbremse und wie hoch ist meine Entlastung?

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt.

Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Sparen lohnt sich also: Verbrauchen Sie im Jahr 2023 weniger als 80 % des Vorjahresverbrauchs, greift die Preisdeckelung für Ihren gesamten Verbrauch. Für Verbräuche über 80 % des Vorjahresverbrauchs ist der in der Regel deutlich höhere individuelle Vertragspreis fällig.

Bei einem Jahresverbrauch > 30.000 kWh wird der Preis bei 13 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 % des bisherigen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Für die restlichen 30 % gilt der individuelle Vertragspreis.

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 ct/kWh auf 50 ct/kWh gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % – also 3.600 kWh – eine Entlastung von 10 ct/kWh. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 €.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 %-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 ct/kWh bezahlen.

Entsprechend der gesetzlichen Mitteilungsfristen informiert die WVV Energie ihre Kunden-/innen bezüglich der Energiepreisbremsen und den hieraus resultierenden individuellen Entlastungsbeträgen.

Wie funktionieren die Gas- und Wärmepreisbremse und wie hoch ist meine Entlastung?

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Mio Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z. B. Vereine) erhalten die Gas- und Wärmepreisbremse wie folgt.

Gaspreisbremse
Der von Ihnen zu zahlende Gaspreis wird für 80 % Ihres Verbrauchs bei 12 ct/kWh gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80 % Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 ct/kWh bezahlen. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs zahlen. Die Deckelung der Gaspreise soll bis 30. April 2024 gelten.

Wärmepreisbremse
Der von Ihnen zu zahlende Fernwärmepreis wird für 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs bei 9,5 ct/kWh gedeckelt. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Wärmepreis Ihres Tarifs zahlen.

Sparen lohnt sich also: Verbrauchen Sie im Jahr 2023 weniger als 80 % des Vorjahresverbrauchs, greift die Preisdeckelung für Ihren gesamten Verbrauch. Für Verbräuche über 80 % des Vorjahresverbrauchs ist der in der Regel deutlich höhere individuelle Vertragspreis fällig.

Beispiel Gaspreisbremse
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 ct/kWh auf 22 ct/kWh innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % – also 12.000 kWh – eine Entlastung von 10 ct/kWh. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 €.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 ct/kWh bezahlen.

Entsprechend der gesetzlichen Mitteilungsfristen informiert die WVV Energie ihre Kunden-/innen bezüglich der Energiepreisbremsen und den hieraus resultierenden individuellen Entlastungsbeträgen.

Ab wann und wie erhalte ich die Entlastung durch die Energiepreisbremsen?

Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie zeitnah (im Laufe des Monats März), wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie ebenfalls eine Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Die WVV Energie kümmert sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen für Gas bzw. Wärme in der Regel über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin. Bei Strom üblicherweise direkt von Ihrem Stromversorger.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.

Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 € berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 €. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig.

Hinweis: Beim Versand der Informationsschreiben kann es zu Verzögerungen kommen, da für die Prozessumstellung IT- und Druck-Dienstleister notwendig und diese ausgelastet sind. Kunden/-innen der WVV Energie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Wie wird mein Jahresverbrauch bei einem Energieversorgerwechsel oder Umzug prognostiziert?

Wechsel Stromversorger im vergangenen Jahr
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Wechsel Gasversorger im September 2022
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Umzug im vergangenen Jahr
Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die Verbrauchsprognose für die bisherige Wohnung oder für das bisherige Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Greift die Strompreisbremse auch bei Wärmestrom (Wärmepumpe)?

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom. Allerdings liegen die Kilowattstundenpreise für Wärmestrom aktuell unter der Preisgrenze von 40 Cent. Das bedeutet, dass die staatliche Preisbremse aufgrund der vorausschauenden Beschaffungsstrategie der WVV Energie nicht greifen muss. Ihr Vorteil: Sie profitieren von einem niedrigeren Kilowattstundenpreis, der anders als bei der staatlichen Preisbremse für Ihren gesamten Verbrauch gilt.

Greift die Strompreisbremse auch bei größeren Unternehmen?

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 % des bisherigen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Was muss ich als Mieter/-in beim Entlastungspaket beachten?

Dezember-Soforthilfe
Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023
Die Entlastung der Vermieter/-innen wird an die Mieter/-innen mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer/-innen mit der Jahresrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.

Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Mieter/-innen, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter/-innen, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier werden Mieter/-innen im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.

Energiepreisbremsen
Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Welche Maßnahmen beinhaltet das Entlastungspaket der Bundesregierung?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gaskunden/-innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung verschiedene Entlastungsmaßnahmen beschlossen.

Die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt in zwei Stufen:

Dezember-Soforthilfe
Im Jahr 2022 wurde mit der Soforthilfe Gas und Wärme etwa ein Zwölftel Ihrer Jahresrechnung durch den Staat übernommen (Dezember-Abschlag). Hiermit wurde der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Energiepreisbremsen (Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse) überbrückt.

Energiepreisbremsen
Mit Zustimmung des Bundesrates am 16.12.2022 wurde die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse verabschiedet und tritt zum März 2023 in Kraft. Hierbei werden die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend berücksichtigt.

Die Kosten des Entlastungspakets werden dabei aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wie berechnet sich die Dezember-Soforthilfe Gas/Wärme?

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr.

Berechnung Soforthilfe Gas

Die WVV Energie berechnet die Soforthilfe individuell pro Haushalt. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden oder der Kundin. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen.

Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Es kann sein, dass der endgültige Entlastungsbetrag nicht dem vorläufigen Entlastungsbetrag entspricht, infolgedessen kann es zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommen.
Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Durch die Soforthilfe wird ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein.

Berechnung Soforthilfe Wärme

Im ersten Schritt müssen Sie den Dezember Abschlag nicht zahlen. Bei der Wärme errechnet sich dann die Höhe der tatsächlichen staatlichen Entlastung (Kompensationsbetrag) folgendermaßen:
Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor von 1,2. Dieser Faktor spiegelt die Entwicklung der Wärmepreise im Zeitraum September bis Dezember 2022 wider.*

Sofern Sie Ihre Monats- oder Jahresrechnung im Januar erhalten, wird der Kompensationsbetrag in dieser verrechnet. Ansonsten erhalten Sie eine separate Auszahlung bis spätestens 31. Januar 2023. Die Übernahme der Abschlagszahlung betrifft alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.

*Hinweis
Für diese Auszahlung benötigen wir Ihre Kontodaten. Sollten uns diese noch nicht vorliegen, erfolgt die Verrechnung des Kompensationsbetrags in der nächsten Abrechnung.

Damit die Entlastung im Bereich Fernwärme sichergestellt werden kann, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Daten unserer Kunden/-innen an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft- und Klimaschutz weiterzugeben (§9 (5) EWSG). Hierbei handelt es sich um folgende Kunden-Daten:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagzahlung für September
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten alle Erdgas- und Fernwärme-Kunden/-innen mit Verbräuchen unter 1,5 Millionen kWh/Jahr bzw. einem Standardlastprofil automatisch. Sie muss nicht beantragt werden.

Hiervon ausgeschlossen sind zugelassene Krankenhäuser und der Bezug von Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen. Auch Kunden/-innen mit einer registrierenden Lastgangmessung (RLM) können Anspruch auf die Soforthilfe haben, wenn der Verbrauch unter 1,5 Millionen kWh pro Jahr liegt.

Bei einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh pro Jahr erhalten gezielt Kunden/-innen ebenfalls eine Entlastung, sofern sie das Erdgas zu mindestens 90 % und die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen oder bestimmte Anforderungen (Bildung, Wissenschaft, Pflege) gemäß dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) § 2 und § 4 erfüllen.

Hinweis: Erdgas-Kunden/-innen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh pro Jahr sind für den Erhalt der Entlastung dazu aufgefordert, einen Antrag in Textform zu stellen. Dieser muss belegen, dass der Kunde/-in anspruchsberechtigt ist. Alle betroffenen Kunden/-innen der WVV Energie wurden hierüber brieflich informiert.

Lohnt es sich überhaupt noch Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen wird also besonders belohnt.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen .

Newsticker – Regierungsbeschlüsse

Beschluss der Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse – 16.12.2022

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 der angekündigten Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse zugestimmt. Diese soll ab März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023 für Entlastung bei hohen Energiepreisen sorgen.

Beschluss der Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich – 14.11.2022

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat der einmaligen Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden/-innen zugestimmt. Damit ist die Übernahme des Dezemberabschlags final beschlossen.

Selbstverständlich setzt die WVV Energie diesen Beschluss um.

Umsatzsteuersenkung auf den Erdgas- und Fernwärmepreis – 07.10.2022

Am 07.10.2022 hat der Bundesrat der Umsatzsteuersenkung auf den Erdgas- und Fernwärmepreis von 19 % auf 7 % zugestimmt.

Die Umsatzsteuer wird im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 gesenkt.

Selbstverständlich gibt auch die WVV Energie die reduzierte Umsatzsteuer vollständig an ihre Kundinnen und Kunden weiter.

Rücknahme der Gasbeschaffungsumlage – 03.10.2022

Die Gasbeschaffungsumlage – die eigentlich vom 1. Oktober an erhoben werden sollte – wurde von der Bundesregierung rückwirkend zum 01.10.2022 abgeschafft.

Die Gasspeicher- und Bilanzierungsumlage bleiben bestehen.

Auch die WVV Energie nimmt die Gasbeschaffungsumlage vollständig zurück. Sie müssen sich dabei um nichts kümmern.

Inkrafttreten und Aktualisierung der Gasumlagen – 01.10.2022

Zur Prävention einer Gasmangel-Lage wurden vom Bund folgende Gasumlagen beschlossen. Diese treten zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Gasbeschaffungsumlage (Achtung: die Gasbeschaffungsumlage wurde mit dem Beschluss vom 03.10.2022 zurückgezogen)
Gemäß §26 Energiesicherungsgesetz aufgrund der Notwendigkeit teurer Ersatzbeschaffungen auf dem Energiemarkt. Sie beträgt 2,419 Cent pro kWh (netto).

Gasspeicherumlage
Gemäß §35e Energiewirtschaftsgesetz zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Füllstände der bundesweiten Gasspeicher. Sie beträgt 0,059 Cent pro kWh (netto).

Gasbilanzierungsumlage
Diese Umlage ist bereits seit 2014 Bestandteil der Preiszusammensetzung und wird zum 1. Oktober 2022 für SLP-Kunden (Privathaushalte und Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh) auf 0,57 Cent und für RLM-Kunden (ab einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh) auf 0,39 Cent pro kWh (netto) erhöht.

Darüber, wann Sie von den Umlagen betroffen sind und welche Auswirkungen diese auf Ihren individuellen Abschlag haben, informiert Sie die Stadtwerke Würzburg AG rechtzeitig postalisch.

Sie müssen sich um nichts weiter kümmern, Ihre Abschläge werden bei Bedarf automatisch angepasst und im betreffenden Schreiben mitgeteilt.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) – 01.09.2022

Zur Sicherung der Energieversorgung hat die Bundesregierung die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) beschlossen. Diese enthält kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Energieeinsparung im privaten, öffentlichen und gewerblichen Sektor. Sie trat am 1. September 2022 in Kraft und wurde bis 15. April 2023 verlängert.

Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten
Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter(§ 3):
Mindesttemperaturklauseln in Mietverträgen für Wohnräume, wonach sich der Mieter dazu verpflichtet, durch eine bestimmte Mindesttemperatur Schäden an der Wohnung zu vermeiden, treten für diesen Zeitraum außer Kraft.

Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken (§ 4):
Private, nicht-gewerbliche, innen- oder außenliegende Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken dürfen nicht mehr mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz beheizt werden. Eine Ausnahme gilt hierbei für therapeutische Anwendungen.

Einsparpotential beim Heizen:
Bei einer Reduzierung der Heiztemperatur um 1 °C kann der Energieverbrauch durchschnittlich um 6 % gesenkt werden. Welches Einsparpotential sich hieraus exemplarisch ergibt, können Sie nebenstehender Grafik entnehmen (Beispiel Erdgas).

Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden

  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen (§ 5)
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 6)
  • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 7)
  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (§ 8)

Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen

  • Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (§ 9)
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10)
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11)
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 12)

Genauere Informationen zu den Maßnahmen finden Sie in der Verordnung der Bundesregierung .

Inkrafttreten des europäischen Gas-Notfallplans – 09.08.2022

Der europäische Gas-Notfallplan ist am 09.08.2022 in Kraft getreten und dient der Vorbereitung auf eine mögliche Einstellung der russischen Erdgaslieferung auf EU-Ebene. Hierbei wurde sich darauf verständigt, dass alle EU-Länder ihren Gasverbrauch auf freiwilliger Basis von Anfang August 2022 bis März 2023 um 15 % senken.

Welche konkreten Maßnahmen für die Erreichung des Einsparziels vorgenommen werden, ist hierbei den EU-Ländern selbst überlassen.

Wegfall der EEG-Umlage – 01.07.2022

Ziel des Wegfalls der EEG-Umlage ist es, Stromkunden bei den Energiekosten spürbar zu entlasten.

Tatsächlich hat die öffentliche Hand sehr großen Einfluss auf die Endkundenpreise von Strom und Gas. Beim Haushaltskundenstrom machten Steuern, Abgaben und Umlagen 2021 durchschnittlich 40 % des Strompreises aus.

Wir freuen uns, diese Preissenkung durch den Wegfall der EEG-Umlage seit 01.07.2022 automatisch zu 100 % weitergeben zu können.

Ein Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.400 kWh wird dadurch um rund 150 € pro Jahr entlastet. Für die zweite Jahreshälfte in 2022 beträgt die Ersparnis folglich 75 €.

Alarmstufe Notfallplan Gas (Deutschland) – 23.06.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Juni 2022 die zweite Stufe des Notfallplan Gas ausgerufen, die sogenannte Alarmstufe. Grund hierfür ist, dass Russland die Gasflüsse durch die Pipeline Nord Stream 1 deutlich reduziert hat. In der Alarmstufe sichern marktbasierte Maßnahmen die Versorgung, z. B. die Umschaltung auf alternative Energieträger oder die Einsparung von Energie.

Wichtig: Aktuell besteht keine Gasmangellage, angeordnete Abschaltungen von Industriekunden oder vergleichbare staatliche Markteingriffe sind derzeit nicht erforderlich. Privatkunden und soziale Einrichtungen stehen unter einem besonderen Schutz und werden laut Notfallplan Gas auch im Krisenfall weiter mit Gas beliefert. Trotz angespannter Lage müssen sich Privatkunden/-innen zum jetzigen Zeitpunkt keine Sorgen um ihre Gasversorgung machen.

Erklärvideos

Energiepreisbremsen

Strompreisbremse – Erklärvideo

Einfach erklärt! Was es mit der Strompreisbremse auf sich hat und wie sie funktioniert, sehen Sie anschaulich erklärt in diesem Video.

Gaspreisbremse – Erklärvideo

Einfach erklärt! Was es mit der Gaspreisbremse auf sich hat und wie sie funktioniert, sehen Sie anschaulich erklärt in diesem Video.

FAQ – Preisentwicklung

Was macht der Staat, um die Energiekosten bezahlbar zu halten?

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen hat und die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar greift. Die Preisbremsen gelten zunächst bis 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Was hat es mit der Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse auf sich?

Am 16.12.2022 hat der Bundestag die angekündigte Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse gebilligt. Diese soll ab März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023 für Entlastung bei hohen Energiepreisen sorgen.

WVV Energiekunden/-innen können sicher sein, dass die WVV Energie sämtliche Beschlüsse vom Bund auch weiterhin zuverlässig umsetzen wird. Alle Details zur Umsetzung werden geprüft und zeitnah an unsere Kundinnen und Kunden weitergegeben. Erste Informationen finden Sie in unseren FAQ – Soforthilfe und Energiepreisbremse.

Wie errechnet sich mein monatlicher Abschlag?

Anhand von Wohnungsgröße, Personenanzahl und dem bisherigen Verbrauch wird der voraussichtliche Monatsverbrauch für das nächste Jahr geschätzt. Daraus wird ein immer gleichbleibender monatlicher Betrag berechnet – der Abschlag. Bei unterjährigen Preisanpassungen wird dieser stets von der WVV Energie überprüft und bei Bedarf automatisch angepasst, um späteren Nachzahlungen vorzubeugen.

Die Höhe Ihres Abschlages orientiert sich also an dem voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch und dem Preis.

Weil die Preise für Erdgas so stark angestiegen sind und um unsere Kunden/-innen vor hohen Nachzahlungen zu schützen, wurden die Abschläge im vergangenen Jahr 2022 entsprechend erhöht. In der Jahresrechnung werden die geleisteten Abschlagszahlungen mit dem tatsächlich ermittelten Verbrauch verrechnet.

Die WVV Energie passt die Abschläge ihrer Kunden/-innen bei Bedarf automatisch an. Ihren aktuellen Abschlagsplan können Sie im WVV Onlineservice einsehen und auf Wunsch anpassen.
Zum WVV Onlineservice

Hinweis zur Energiepreisbremse:
Entsprechend der gesetzlichen Mitteilungsfristen im Zuge der beschlossenen Energiepreisbremsen informiert die WVV Energie ihre Kunden-/innen bis Ende Februar bezüglich der Energiepreisbremsen und den hieraus resultierenden individuellen Entlastungsbeträgen.

Gibt die WVV Energie die Umsatzsteuersenkung auf den Erdgas- und Fernwärmepreis weiter?

Ja, selbstverständlich werden wir die Umsatzsteuerreduzierung vollständig an unsere Kundinnen und Kunden weitergeben.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kostenbelastung der Gas- und Fernwärmekunden in Deutschland hat die Bundesregierung die Umsatzsteuersenkung auf den Erdgas- und Fernwärmepreis von 19 % auf 7 % beschlossen. Sie soll für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 gelten.

Wir werden die Umsatzsteuerreduzierung vollständig an unsere Kundinnen und Kunden weitergeben. Der Abschlag bleibt vorerst auf dem aktuellen Niveau bestehen. Die reduzierte Umsatzsteuer wird dann in Ihrer Abrechnung berücksichtigt.

Wie konnten die Marktpreise so stark steigen und wie werden sie sich zukünftig entwickeln?

Preisentwicklung 2022

Ursachen waren u. a. das Anziehen der Wirtschaft nach der Corona-Krise und eine andauernde Windflaute. Dieser erste starke Anstieg der Marktpreise führte zu zahlreichen Aufkündigungen durch Billiganbieter. Die einspringenden Grundversorger mussten diese unvorhersehbaren Mehrmengen anschließend am Energiemarkt teuer einkaufen.

Seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine hat sich die Preissituation durch die schwer vorhersehbare Marktlage im Laufe des Jahres 2022 weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.

Weiterführende Informationen zum Thema Energiepreisentwicklung finden Sie hier .

Zukünftige Preisentwicklung

Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden. Um Ihnen ein Beispiel zu nennen: Am Terminmarkt wird Anfang Januar 2023 Erdgas für die Lieferung im Jahr 2025 mit sieben Cent pro Kilowattstunde gehandelt. Das ist dreimal mehr, als Anfang 2022 gezahlt werden musste. Der hohe Börsenpreis, der von der WVV Energie nicht beeinflusst werden kann, ist der Grund dafür, dass die Gaspreise leider weiter hoch bleiben werden.

Die WVV Energie tut ihr Möglichstes, um die Preisbelastung für ihre Kunden so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig für größtmögliche Stabilität zu sorgen.

Wirken sich die zuletzt gesunkenen Großhandelspreise für Erdgas auf meinen Gaspreis aus?

Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden der WVV Energie. Dies liegt daran, dass die WVV Energie die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden/-innen frühzeitig und langfristig beschafft. Und da die Gaspreise stark schwanken, kauft die WVV Energie nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden/-innen aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden/-innen an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch musste die WVV Energie in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.

Sicher ist, dass die WVV Energie Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben wird und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.

Wie kann ich meine Energiekosten senken?

Durch die steigenden Beschaffungskosten kann ein Anstieg des Preisniveaus leider nicht verhindert werden.

Wie Sie Ihren individuellen Energieverbrauch und somit auch die Kosten senken können, haben wir unter unseren Energiespartipps für Sie zusammengefasst.

Um Ihnen als unseren Kunden/-innen die bestmögliche Unterstützung zu bieten, arbeiten wir aktuell an Lösungen, um Sie bei der Erhöhung Ihrer individuellen Energieeffizienz unterstützen zu können.

Weiterführende Informationen zum Thema Preisentwicklung.

Für die WVV Energie steht der Kunde an erster Stelle. Daher möchten wir Ihnen auch in der aktuellen Situation größtmögliche Transparenz bieten.

In unserem Artikel zum Thema "Energiepreisentwicklung" (Stand 10. Juni 2022) erklären wir Ihnen daher die Zusammenhänge der aktuellen Marktsituation.

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FAQ – Energieversorgung

Wie kann ich wieder Kunde bei der WVV Energie werden?

Selbstverständlich nehmen wir weiterhin fair und zuverlässig unsere Rolle als lokaler Grundversorger wahr. Sollten Sie Ihrem Strom/-Gasversorger gekündigt haben oder wurden selbst gekündigt, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Als Haushaltskunde beliefern wir Sie automatisch zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung.

Mein Frankenstrom Komfort - Preisblatt (Stadt Würzburg) ab 01.12.2022
Mein Frankenstrom Komfort - Preisblatt (Gemeinden) ab 01.12.2022
Mein Frankengas Komfort - Preisblatt ab 01.01.2023

Als Nicht-Haushaltskunde (Gewerbe mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh) versorgen wir Sie automatisch zu den Allgemeinen Preisen der Ersatzversorgung.

Strom Ersatzversorgung (Stadt Würzburg)
Strom Ersatzversorgung (Gemeinden)
Gas Ersatzversorgung

Ist mein Vertrag bei der WVV Energie sicher?

Ja. Denn die WVV Energie verfolgt eine vorausschauende und strategische Energiebeschaffung mit größtmöglicher Planungssicherheit.

Aufkündigungen – wie sie im vergangenen Jahr bei diversen Discountern vermehrt vorkamen – sind für WVV Energiekunden ausgeschlossen.

Auch im Falle einer Gasmangellage bleiben laufende Verträge mit Bestandskunden weiterhin bestehen. Was sich im Rahmen des Gasnotfallplans voraussichtlich ändern wird, sind die Preise selbst. Dies liegt zum einen an den, von der Bundesregierung beschlossenen, Notfallmaßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung begründet. Zum anderen müssen alle Energieversorger durch den Wegfall russischer Gasmengen kostenintensive Ersatzbeschaffungen tätigen und diese Mehrkosten in den Markt weitergeben.

Lohnt es sich bei der WVV Energie zu bleiben?

Ja, es lohnt sich auf jeden Fall bei der WVV Energie zu bleiben!

Unsere Strom- und Gaspreise sind aktuell im Marktvergleich weiterhin attraktiv.

Außerdem treiben wir gemeinsam mit unseren Kunden/-innen die Energiewende in Würzburg voran und engagieren uns für die Region und die Menschen – und das schon seit über 50 Jahren.

Mit uns an Ihrer Seite blicken Sie in eine sichere, nachhaltige Zukunft.

Wir freuen uns, Sie auch weiterhin als Kunde bei uns begrüßen zu dürfen.
100 % Würzburg. 100 % für Sie da.

Was steckt hinter den Stufen des Notfallplans Gas (Bundesebene)?

Aktuell ist die Gasversorgung in Würzburg gesichert.

Der Notfallplan Gas für Deutschland hat insgesamt drei Stufen und soll die sichere Versorgung der Verbraucher mit Gas gewährleisten. Im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine wurde bereits Ende März die erste Stufe („Frühwarnstufe“) ausgerufen. Wegen der Drosselung der russischen Gas-Lieferungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 23. Juni 2022 die zweite Stufe („Alarmstufe“) ausgerufen. In der Alarmstufe sichern marktbasierte Maßnahmen die Versorgung, z. B. die Umschaltung auf alternative Energieträger oder die Einsparung von Energie.

Wichtig: Aktuell besteht keine Gasmangellage, angeordnete Abschaltungen von Industriekunden oder vergleichbare staatliche Markteingriffe sind derzeit nicht erforderlich. Privatkunden und soziale Einrichtungen stehen unter einem besonderen Schutz und werden laut Notfallplan Gas auch im Krisenfall weiter mit Gas beliefert. Trotz angespannter Lage müssen sich Privatkunden zum jetzigen Zeitpunkt keine Sorgen um ihre Gasversorgung machen.

Dennoch ist es weiterhin wichtig, Energie einzusparen. Wir alle – Privathaushalte, Betriebe und Kommunen – können einen Beitrag leisten, die Versorgung im kommenden Winter zu sichern. Die WVV Energie unterstützt die von der Bundesregierung angestoßenen Initiativen zum Energiesparen und stellt umfangreiche Informationen und Beratungsangebote zu den Themen Energieeffizienz und Energieeinsparung bereit.

Gleichzeitig trifft die WVV Energie Vorsorgemaßnahmen und bereitet sich auf eine mögliche Gasmangellage im Winter vor. Es wurde ein Krisenstab eingerichtet und die Verantwortlichen der WVV Energie sind in engem Austausch mit Behörden und Verbänden.

Was steckt hinter dem ausgerufenen Gas-Notfallplan der EU?

Neben den bundesweiten Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Notfallplans Gasfür Deutschland werden auch länderübergreifend Vorbereitungen getroffen, um einer möglichen Gasmangel-Lage in der EU vorzubeugen.

Der europäische Gas-Notfallplan ist am 09.08.2022 in Kraft getreten und dient der Vorbereitung auf eine mögliche Einstellung der russischen Erdgaslieferung auf EU-Ebene. Hierbei wurde sich darauf verständigt, dass alle EU-Länder ihren Gasverbrauch auf freiwilliger Basis von Anfang August 2022 bis März 2023 um 15 % senken.

Welche konkreten Maßnahmen für die Erreichung des Einsparziels vorgenommen werden, ist hierbei den EU-Ländern selbst überlassen.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind sowohl öffentliche Institutionen als auch Gewerbetreibende sowie die Bevölkerung dazu aufgerufen, Energie einzusparen ( Energiespartipps ).

Die Stadt Würzburg hat bereits am 08.08.2022 Maßnahmen ergriffen, um den Energieverbrauch im öffentlichen Raum zu reduzieren. Weitere Infos

Wie steht es um die Erdgasversorgung?

Aktuell ist die Erdgasversorgung in der Region gesichert. Die weitere Entwicklung der Versorgungssicherheit im Erdgas hängt von zahlreichen Komponenten ab:

  • Lieferumfang der importierten Gasmengen
  • Energiesubstitutionsmaßnahmen in den staatlichen, städtischen und den privatwirtschaftlichen Bereichen sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien
  • Politische Vereinbarungen über die Verteilung der Gasmengen innerhalb der EU
  • Fülltempo der Gasspeicher
  • Witterung und damit einhergehender Gasverbrauch
  • Verantwortungsvolle Energienutzung von Bürgerinnen und Bürgern, öffentlichen Institutionen sowie Gewerbetreibenden (freiwillige Energiesparmaßnahmen )
  • Weitere politisch verordnete und verpflichtende Einsparmaßnahmen

Abhängigkeit von der russischen Gaslieferung:

Russland war in der Vergangenheit ein großer, aber nicht der einzige Gaslieferant. Inzwischen bezieht Deutschland den Großteil allerdings aus anderen Bezugsländern.
Sie als Privatkunde/-in sowie soziale Einrichtungen stehen gesetzlich unter einem besonderen Schutz. Das bedeutet, dass Ihre Belieferung auch im Falle einer teilweisen Versorgungsunterbrechung gewährleistet werden soll. Ziel ist es, die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Aktuell und beim Fortschreiten der Gasmangellage sind wir jedoch alle dazu aufgefordert, Energie einzusparen und somit eine größtmögliche Füllung der Gasspeicher zu ermöglichen.

Woher bezieht die WVV ihr Erdgas?

Die Vertragspartner für den Erdgasbezug der WVV Energie sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die ihre Gasmengen aus unterschiedlichen Erzeugungsquellen beziehen.

Der Transport und die Verteilung von Erdgas erfolgt über das deutsche Gasnetz. Hier werden alle importierten sowie inländisch erzeugten Gasmengen eingespeist und sicher zu den verschiedenen Verbrauchsstellen befördert. Welches Erdgas dabei in welcher Region Deutschlands aus der Leitung kommt, wird über die zugrundeliegende Infrastruktur bestimmt.

Physikalisch stammt das Erdgas im Versorgungsgebiet der WVV Energie aus Norwegen. Im Falle eines Ausfalls der russischen Gaslieferungen erfolgt eine Umverteilung der in Deutschland weiterhin verfügbaren Gasmengen zur deutschlandweiten Sicherung der Gasversorgung.

Wie können wir gemeinsam eine höhere Energie-Autarkie erreichen?

WVV Energie

In den vergangenen Jahren haben wir zum einen am Ausbau eigener Erzeugungsanlagen gearbeitet und betreiben an der Friedensbrücke das 2022 modernisierte Heizkraftwerk, bei dem sowohl Strom als auch Wärme selbst erzeugt werden.

Im Rahmen des Notfallplans Gas wurde dieses von Bundesnetzagentur als besonders wichtig für die Energieversorgung und daher als "geschützt" eingestuft. Das heißt: bei Netzengpässen – etwa durch Windflauten –, Spannungsverlusten oder auch einem Blackout kann der Übertragungsnetzbetreiber auf Kapazitäten des Würzburger Kraftwerks zurückgreifen und diese ins Netz einspeisen. Das schützt die Kunden, die Fernwärme beziehen gleichzeitig vor Versorgungsunterbrechungen.

Für die WVV Energie sind Regionalität sowie die Investition in erneuerbare Energien zentrale Anliegen.

Gleichzeitig suchen wir im Rahmen der WVV Bürgerbeteiligung kontinuierlich neue Flächen, um in die Installation weiterer Photovoltaik-Anlagen und somit in die regionale nachhaltige Stromerzeugung zu investieren.

Auch über Programme wie unseren Regionalstrom fördern wir die Energieerzeugung vor Ort und somit die Unabhängigkeit des inländischen Energiesektors..

Energiekunden/-innen

Gerade jetzt möchten wir unsere Kunden/-innen zum Schritt in die eigene Energie-Freiheit ermutigen. Für Besitzer eines Eigenheims ermöglicht z. B. eine eigene Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage die Erhöhung der eigenen Energie-Autarkie.

Das PV-Team der WVV Energie steht Ihnen zu Fragen rund um Ihre eigene PV-Anlage gerne jederzeit zur Verfügung. Weitere Infos finden Sie hier .

Aber auch für Kunden, die in einem Mietverhältnis stehen, arbeiten wir aktuell an Unterstützungsmöglichkeiten, um die eigene Energieeffizienz zu erhöhen und die Preislast der aktuellen Marktsituation möglichst zu minimieren.

Zudem ist ein verantwortungsvoller Umgang mit dem eigenen Energieverbrauch in der aktuellen Lage zentral.
Energiespartipps
WVV EnergieSparPrämie

Weiterführende Informationen zum Thema Energieversorgung

Auch wenn eine Vorhersage zur weiteren Entwicklung der Marktlage schwierig ist – aktuell sind Sie in Sachen Energie nirgends besser aufgehoben als bei einem Stadtwerk wie der WVV Energie. Wir tun unser Möglichstes, um Ihnen eine zuverlässige Versorgung zu fairen Preisen sicherzustellen.

In unserem Artikel "Energiebeschaffung" (Stand 24. Juni 2022) erklären wir, warum Sie bei uns auch aktuell gut aufgehoben sind.

Zusammenhänge zur Versorgungssicherheit im Bereich Gas finden Sie hier (Stand 11. März 2022).

Energiespartipps

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Energiespartipps – Sofortmaßnahmen

Energieeffizienz von Haushaltsgeräten

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Sie sind Geschäftskunde und haben Fragen zur aktuellen Marktlage? Wenden Sie sich hierfür gerne direkt an Ihren Kundenberater oder an unsere Mitarbeiter im WVV Kundenzentrum .

Sie haben Fragen?

Gerne möchten wir gerade in der aktuellen Zeit persönlich für Sie da sein.

Falls Sie uns telefonisch erreichen möchten, bitten wir in der aktuellen Situation um Ihr Verständnis, dass es aufgrund deutlich vermehrter Anfragen im Kundenservice derzeit zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Sie können sich jedoch darauf verlassen, dass wir alles daransetzen, unseren ausgezeichneten Service schnellstmöglich wieder ohne lange Wartezeiten für Sie gewährleisten zu können.

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