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Transparenz und Offenheit

Wir stehen für direkte und vertrauensvolle Kommunikation. Darum informieren wir unsere Kunden umgehend, falls ihre Zahlungen uns nicht erreichen.

Verrechnungssätze für Zusatzleistungen

Manchmal geschieht es, dass Kunden mit den Zahlungen für ihre Energie – sei es Gas, Strom, Fernwärme oder Trinkwasser – in Verzug geraten. In solchen Fällen stellen wir die Belieferung nicht sofort ein. Stattdessen senden wir dem betreffenden Kunde zunächst eine Zahlungsaufforderung. Sollte die Rechnung auch im Folgemonat noch nicht beglichen sein, schicken wir eine Mahnung. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, leiten wir eine mögliche Einstellung der Energielieferung ein. Doch auch dies geschieht nicht ohne Vorwarnung: Bevor wir die Zähler sperren und die Lieferung aussetzen, kündigen wir dem betreffenden Kunden unser Vorgehen per Anschreiben an. Sollte uns bis dahin keine Zahlung erreicht haben, berechnen wir festgelegte Sätze für das Ab- und Einschalten der Belieferung. Denn bei diesen Zusatzleistungen entstehen Kosten.

Sprechen Sie mit uns!

Ein klärendes Gespräch mit einem unserer Service-Mitarbeiter kann solchen Situationen häufig vorbeugen. Sprechen Sie mit uns. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner vor Ort und kümmern uns um Ihre Anliegen. Egal, ob Energieberatung, Rechnungen oder Tarife.
Hier können Sie die Bepreisung aller Verrechnungssätze für Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2021 einsehen.

Abwendungsvereinbarung

Zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung bieten wir unseren Strom und Erdgas grundversorgten Kunden und Haushaltskunden eine sogenannte Abwendungsvereinbarung an. Diese beinhaltet nach § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV eine Ratenzahlungs- und eine Vorauszahlungsvereinbarung. Mit Hilfe der Ratenzahlungsvereinbarung kann der Kunde aufgelaufene, fällige Verbrauchsforderungen in angemessenem Zeitrahmen durch Raten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen.

Mit der Vorauszahlungsvereinbarung kann der Kunde gleichzeitig die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis sicherstellen. Bei einer klassischen Vorauszahlung nach § 14 Abs. 1 StromGVV/G, wie sie in unserer Abwendungsvereinbarung enthalten ist, wird der monatliche Abschlag im Voraus jeweils zum Monatsletzten des Vormonats fällig. Damit wird das Auflaufen weiterer offener Forderungen für die Zukunft vermieden.

Gleichzeitig bieten wir unseren Kunden alternativ die Möglichkeit einer Vorkassenzählervereinbarung an. Bei Installation eines solchen Stromvorkassenzählers besteht ebenfalls die Möglichkeit der Kombination einer Zahlung auf eine bestehende Schuld mit einer Vorauszahlung. Die Vorauszahlung kann hier allerdings bedarfsgerecht so gestaltet werden, dass der Kunde selbst den Umfang seiner Vorauszahlung bestimmt. Durch das Aufladen wird der weitere Energiebezug bis zur Höhe des aufgeladenen Betrages sichergestellt.

Gerne können Sie sich mit uns unter 0931 36-1122 in Verbindung setzen, soweit Sie am Abschluss einer Abwendungsvereinbarung oder alternativ an einer Vorauskassenzählervereinbarung interessiert sind. Wir erarbeiten dann ein konkretes Angebot für Sie.

Muster Abwendungsvereinbarung

Verrechnungssätze für Zusatzleistungen

1965

wurden die Stadtwerke Würzburg gegründet.

über 500

Anlagenbetreiber vertrauen auf die WVV als Vermarktungspartner.

69,2 %

des Stroms, den die Stadtwerke Würzburg liefern, wird aus erneuerbaren Energien erzeugt.

132.000

Kund/innen werden deutschlandweit mit Strom und Gas beliefert.

Unsere

Auszeichnungen

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