Für eine zuverlässige Stromversorgung arbeiten verschiedene Marktpartner eng zusammen. Als Ihr Energielieferant beliefern wir Sie mit Strom und erstellen Ihre Energierechnung. Eine weitere wichtige Rolle übernimmt der Messstellenbetreiber. Wenn der Messstellenbetrieb Bestandteil Ihres Stromliefervertrags ist (sogenannter Kombivertrag), gelten die folgenden Besonderheiten – hier übersichtlich für Sie aufbereitet in Fragen und Antworten.
1. Was ist der Messstellenbetrieb?
Der Messstellenbetrieb umfasst alle Aufgaben rund um Ihren Stromzähler. Dazu gehören insbesondere der Einbau, der Betrieb, die Wartung und – falls erforderlich – der Austausch des Zählers.
2. Wer ist für den Messstellenbetrieb bzw. den Stromzähler zuständig?
Der Messstellenbetreiber ist für Ihren Stromzähler verantwortlich. In der Regel ist das der örtliche Netzbetreiber (grundzuständiger Messstellenbetreiber) - in Würzburg ist das die Mainfranken Netze GmbH. Es kann aber auch ein anderer Anbieter sein. Der Messstellenbetreiber stellt uns, Ihrem Energielieferanten die Verbrauchsdaten bereit, auf deren Basis wir die Rechnung erstellen.
3. Wer entscheidet, welcher Stromzähler eingebaut wird?
Der Messstellenbetreiber legt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fest, welche Messeinrichtung wo eingebaut wird. Er bestimmt auch über die Größe und Anzahl der Messeinrichtungen. Falls erforderlich, entscheidet er auch über den Einbau zusätzlicher Steuerungseinrichtungen.
4. Darf der Messstellenbetreiber meine Wohnung oder mein Haus betreten?
Ja. Wenn Arbeiten am Stromzähler notwendig sind, darf der Messstellenbetreiber Ihre Räumlichkeiten betreten. Das gilt ausschließlich, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht ist gesetzlich geregelt (§ 38 Messstellenbetriebsgesetz – MsbG).
5. Kann ich meine Messdaten einsehen?
Wir stellen Ihnen alle Informationen zur Verfügung, die für Sie als Kunde wesentlich sind oder die sich aus dem Messstellenvertrag ergeben – soweit Sie diese nicht bereits direkt vom Messstellenbetreiber erhalten.
Sie haben außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in Ihre Messdaten. Der Umfang ist in § 53, 61 MSBG und Artikel 7 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 i. V. m. Art. 23 Absatz 2 Richtlinie (EU 2019/944) geregelt. Gerne informieren wir Sie darüber, welche Möglichkeiten Ihnen hierfür zur Verfügung stehen und teilen Ihnen erforderliche Informationen unverzüglich mit.