Bericht nach §52 Abs. 1 Nr.2 EEG

EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010

Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Würzburg AG

Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002091

Regelzonen: Amprion GmbH

EnBW Transportnetze AG

transpower Stromübertragungs GmbH

50HERTZ Transmission GmbH

1. Einleitung

Dieser Bericht dient gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009

(EEG 2009) in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) der

Erläuterung der nach § 8 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und §§ 34 ff. EEG 2009 ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen im v. g. Berichtsjahr.

Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (= Stromlieferant) ist gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 verpflichtet, einen entsprechenden Bericht auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

2. Systematik des EEG

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2009 sind diejenigen Netzbetreiber, deren Netz gesamtwirtschaftlich und technisch am günstigsten zu der betreffenden EEGAnlage gelegen ist, verpflichtet, diese EEG-Anlage an ihr Netz anzuschließen und den vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom aus dieser Anlage abzunehmen. Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 i.V. mit §§ 23 bis 33 EEG 2009 sowie den Vergütungsregelungen der entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2009 einer Vergütungspflicht mit gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen.

Der Netzbetreiber, in dessen Netz die betreffende EEG-Anlage einspeist, ist gemäß §§ 34

und 35 EEG 2009 verpflichtet, den eingespeisten und dem Anlagenbetreiber nach §§ 23 bis 33 EEG 2009 bzw. den Vergütungsregelungen der entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2009 vergüteten Strom an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber weiterzuverkaufen. Von den Vergütungen sind gemäß § 35 Abs. 2 EEG 2009 die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen.

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemäß § 36 EEG 2009 daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie nach § 34 EEG 2009 von nachgelagerten Netzbetreibern oder nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2009 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 EEG 2009 von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen abgenommen und vergütet haben. Außerdem stellen sie den Anteil dieser Strommenge an der gesamten Strommenge fest, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im betreffenden Kalenderjahr an Letztverbraucher-innen und Letztverbraucher geliefert haben.

Hat ein Übertragungsnetzbetreiber größere Mengen an EEG-Strom abzunehmen, als es dem durchschnittlichen Anteil der gesamten EEG-Strommengen - verglichen mit den v. g. an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strommengen - entspricht, hat er gemäß § 36 EEG 2009 einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegenüber den jeweils anderen Übertragungsnetzbetreibern. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Übertragungsnetzbetreibern an nachgelagerte Netzbetreiber oder Betreiber von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen gezahlten Einspeisungsver-gütungen, soweit der Durchschnitt der von diesem Übertragungsnetzbetreiber gezahlten Einspeisungsvergütungen nach §§ 16 bis 33 EEG 2009 den Durchschnitt der von allen Übertragungsnetzbetreibern gezahlten EEG-Einspeisungsvergütungen übersteigt.

Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 43 Abs. 3, 2. Halbsatz, EEG 2009

darüber hinaus diejenigen Strommengen aus dem EEG-Belastungsausgleich zu berücksichtigen, die die jeweiligen Stromlieferanten aufgrund entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im betreffenden Kalenderjahr nicht an diejenigen Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher abgeben konnten, die die „Härtefallregelung“ der §§ 40 ff. EEG 2009 in Anspruch nehmen konnten.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind seit dem 1. Januar 2010 außerdem verpflichtet, die ihnen im Rahmen des EEG-Belastungsausgleichs nach den §§ 34 bis 36 EEG 2009 zugewiesenen EEG-Strommengen und –Vergütungen gemäß und nach Maßgabe von § 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) sowie der Ausgleichsmechanis-musausführungsverordnung (AusglMechAV) zu vermarkten. Im Gegenzug können die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern und für die sie regelverantwortlich sind, gemäß § 3 Abs. 1 AusglMechV anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form der „EEG-Umlage“ verlangen. Die „EEG-Umlage“ berechnet sich gemäß den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 bis 6 AusglMechV und wird von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AusglMechV veröffentlicht. Diese finanzielle Inanspruchnahme der Elektrizitätsversorgungsunternehmen löst zum 1. Januar 2010 grundsätzlich die bisherige Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ab, von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber Strom aus dem EEG-Belastungsausgleich abzunehmen. Die Menge des von ihnen abzunehmenden Stroms bemaß sich hierbei bislang einerseits nach der Strommenge, die das betreffende Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Lieferant innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher abgegeben hat, und andererseits nach der bundesweit einheitlichen EEG-Belastungsausgleichsquote. Die Höhe der Vergütung für diese Strommenge entsprach der bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütung des EEG-Belastungsausgleichs. Allerdings sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 12 AusglMechV für Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 EEG 2009 für die Kalenderjahre 2008 und 2009 als „Korrekturmengen“ ergeben, weiterhin verpflichtet, Strom aus dem EEG-Belastungs-ausgleich von den Übertragungsnetzbetreibern abzunehmen und diesen gemäß den Vorgaben von § 37 Abs. 1 EEG 2009 zu vergüten. Diese Verpflichtung tritt insoweit neben

die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage

nach § 3 AusglMechV.

3. Erläuterungen zu den Daten, die die Stadtwerke Würzburg AG im Berichtsjahr

dem Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 49 EEG 2009 verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr hinsichtlich der von ihnen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Elektrizitätsmenge vorzulegen. Eine entsprechende Verpflichtung haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch nach § 51 Abs. 1 EEG 2009 gegenüber der Bundesnetzagentur.

Die Stadtwerke Würzburg AG haben dieser Verpflichtung entsprochen.

Folgende Daten wurden mitgeteilt:

Stromabgabe an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher im Jahr 2010 [ggf. differenziert nach Stromabgabe an Letztverbraucher im Allgemeinen und Stromabgabe an privilegierte Letztverbraucher nach §§ 40 ff. EEG 2009]:

Letztverbraucherabsatz gesamt in 2010: 1.405.551.487 kWh

Davon privilegierter Letztverbraucherabsatz in 2010: 18.645.215 kWh

Dieser Betrag wurde vom Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer der Stadtwerke Würzburg AG gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber testiert.

Grundlage für die Angabe der Stromabgabe an Letztverbraucherinnen und Letztver-braucher sind die von den Netzbetreibern ermittelten und dem Elektrizitäts-versorgungsunternehmen im Rahmen des jeweiligen Lieferanten-Rahmenvertrages übermittelten Daten zum Strombezug des jeweiligen Letztverbrauchers.

Für das Kalenderjahr 2008 hat die unter Nr. 2 genannte Belastungsausgleichsquote gemäß dem übereinstimmenden Testat der Übertragungsnetzbetreiber 17,134% betragen. Die Durchschnittsvergütung betrug für das betreffende Kalenderjahr nach diesem Testat 12,253 Cent/kWh.

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Stromabsatzes der Stadtwerke Würzburg AG

an Letztverbraucher im Allgemeinen und an Letztverbraucher, deren Anteil an der

abzunehmenden Strommenge im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung

nach §§ 40 ff. EEG 2009 durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt wurde, beträgt die von den Übertragungsnetzbetreibern zu liefernde Strommenge aus dem EEG-Belastungsausgleich für dieses Berichtsjahr für die Korrekturmengen nach § 12 AusglMechV daher 5.579.954 kWh.

Im Übrigen betrug die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ für das Kalenderjahr 2010 2,047 Cent/kWh. Unter Berücksichtigung des Stromabsatzes

der Stadtwerke Würzburg AG an Letztverbraucher im Allgemeinen und an Letztverbraucher, deren Anteil an der zu zahlenden „EEG-Umlage“ im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG 2009 i. V. mit § 6 AusglMechV durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt wurde, beträgt die an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende „EEG-Umlage“ für dieses Berichtsjahr 28.399.294 EUR.

4. Weitere Unterlagen

Die Berichte der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009

können für das betreffende Kalenderjahr unter nachfolgenden Internetadressen eingesehen werden:

Amprion GmbH: www.amprion.net

EnBW Transportnetze AG: www.enbw-transportnetze.de

TenneT TSO GmbH: www.tennettso.de/pages/tennettso_de/index.htm

50Hertz Transmission GmbH: www.50hertz-transmission.net

Die testierten Zahlen des EEG-Belastungsausgleichs sowie die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ für das Kalenderjahr 2010 stehen darüber hinaus auf folgenden Internet-Seiten zur Verfügung:

Informationen der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber zum EEG auf der gemeinsamen Internetseite:

www.eeg-kwk.net

sowie BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.:

www.bdew.de

in der Rubrik „Energie / Energienetze und Regulierung / EEG/KWK-G“

Weitere Informationen über die Datenmeldungen nach §§ 45 ff. EEG 2010 können auf der

Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link bezogen werden:

www.bundesnetzagentur.de

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